Folge 12: Angemessener Umfang

Auch der zweite Aspekt dieser Kategorie, „Angemessener Umfang“ (appropriate amount of data) bezieht sich auf die Art und Menge der gespeicherten Daten. Stellt sich nun die Frage: Wann ist dieser Umfang angemessen? Informationen sind von angemessenem Umfang, wenn die Menge der verfügbaren Information den gestellten Anforderungen genügt.
Wenn also zur Bestimmung des Kaufverhaltens vergangene Transaktionen der Kunden vorgenommen werden, kann dies bei verhältnismäßig neuen Kunden selbstverständlich nicht in einem angemessenen Umfang getan werden.
Wie man sieht, ist dieser Punkt nicht auf einen Fehler in der Arbeit mit Daten zurückzuführen. Hier wird lediglich die objektive Aussage getroffen, dass der Datensatz nunmal nicht hochwertig ist, weil Informationen fehlen – auch wenn diese noch gar nicht vorhanden sein können und höchstwahrscheinlich automatisch noch folgen, wenn der Kunde einige Transaktionen getätigt hat. Ab diesem Zeitpunkt steigt dann auch die Qualität des betreffenden Datensatzes aufgrund der hinzukommenden Informationen.
Anders wäre es, wenn ein CRM-System nicht genügend oder gar zu viele (also auch unwesentliche) Informationen für eine konkrete Anfrage bereitstellt. Das wäre ein Fehler, der aktiv vom Nutzer bzw. Betreiber des Systems abgestellt werden müsste, indem etwa die Daten ergänzt oder das CRM neu eingestellt werden müsste.